1. Die Beklagten sind dem in Israel ansässigen Kläger in vollem Umfang als Gesamtschuldner kostenerstattungspflichtig. Die Rechtspflegerin hat unter Bezugnahme auf die bisherige Senatsrechtsprechung neben den Kosten eines Hauptbevollmächtigten in Stuttgart die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts in Köln als erstattungsfähig festgesetzt.
Mit der Beschwerde machen die Beklagten geltend, die Mehrkosten eines zweiten Rechtsanwalts seien jedenfalls nach Änderung des § 78 ZPO nicht erstattungsfähig, woran auch die Tatsache nichts ändern könne, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland habe.
2. Die zulässige Kostenbeschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg.
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