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2. Die sofortigen Beschwerden der übrigen Kläger sind zulässig und begründet.
Diese wenden sich mit Recht dagegen, daß das Landgericht die Gebühren und Auslagen des Beklagten zu 2) für dessen anwaltliche Tätigkeit im ersten Rechtszug neben den bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen seiner Prozeßbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen hat.
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