I.
Die am 19.05.2005 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin gegen den ihr am 12.05.2005 zugestellten I. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.04.2005 (Bl. 229 f GA) ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die gesamten Kosten des Unterbevollmächtigten berücksichtigt wurden. Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind lediglich in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin erstattungsfähig.
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