OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.01.2006
I-10 W 126/05
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.04.2005

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für unterbevollmächtigten Rechtsanwalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen I-10 W 126/05

DRsp Nr. 2006/18845

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für unterbevollmächtigten Rechtsanwalt

»Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mit der Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht beauftragten Unterbevollmächtigten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 19.05.2005 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin gegen den ihr am 12.05.2005 zugestellten I. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.04.2005 (Bl. 229 f GA) ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die gesamten Kosten des Unterbevollmächtigten berücksichtigt wurden. Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind lediglich in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin erstattungsfähig.