OLG München - Beschluss vom 17.06.2005
6 W 1198/05
Normen:
BRAGO § 11 ; BRAGO § 57 Abs. 1 ; BRAGO § 58 Abs. 1 ; BRAGO § 58 Abs. 3 Nr. 9 ; PatG § 143 Abs. 3 ; PatG § 143 Abs. 5 (a.F.) ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 68
OLGReport-München 2005, 599
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 14788/03

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO nach Patentverletzung

OLG München, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 6 W 1198/05

DRsp Nr. 2005/10633

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO nach Patentverletzung

»1. Das an eine Verurteilung wegen Patentverletzung anschließende Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO ist Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG., denn die im Erkenntnisverfahren anerkannte Notwendigkeit einer besonderen Sachkunde der Parteivertreter setzt sich regelmäßig im Vollstreckungsverfahren fort. Die obsiegende Partei kann daher auch die im Ordnungsmittelverfahren durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallenen Kosten in der von § 143 Abs. 3 PatG (vormals § 143 Abs. 5 PatG) bestimmten Höhe vom Gegner ersetzt verlangen. 2. Werden im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO mehrere unterschiedliche Verstöße gegen das gerichtliche Verbot gerügt, fallen die Rechts- und Patentanwaltsgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO nicht einmal aus dem Gesamtstreitwert an, sondern jeweils aus dem Streitwert der einzelnen beanstandeten Verstöße.«

Normenkette:

BRAGO § 11 ; BRAGO § 57 Abs. 1 ; BRAGO § 58 Abs. 1 ; BRAGO § 58 Abs. 3 Nr. 9 ; PatG § 143 Abs. 3 ; PatG § 143 Abs. 5 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.