OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2005
6 W 3/05
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG § 13 ; BRAGO § 11 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 348/04,

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 3/05

DRsp Nr. 2005/4745

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts

»1. Mit den "Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" i. S. v. § 140 III MarkenG sind der Sache nach für die Mitwirkung eines Patentanwalts diejenigen Gebühren erstattungsfähig, die in Kennzeichensachen dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (Anl. 1 zu § 2 II RVG) zustehen. 2. An der Aufhebung der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten auf die Höhe einer vollen Gebühr hat sich durch die Änderung des § 140 III MarkenG nichts geändert.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG § 13 ; BRAGO § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen Markenverletzung im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat sie für die Mitwirkung des von ihr beauftragten Patentanwalts die Erstattung einer 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) beantragt. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 1,0-Gebühr als erstattungsfähig anerkannt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Der Einzelrichter hat gemäß § Abs. die Sache dem Senat zur Entscheidung in der im vorgeschriebenen Besetzung übertragen.