I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen Markenverletzung im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat sie für die Mitwirkung des von ihr beauftragten Patentanwalts die Erstattung einer 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) beantragt. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 1,0-Gebühr als erstattungsfähig anerkannt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Der Einzelrichter hat gemäß § Abs. die Sache dem Senat zur Entscheidung in der im vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
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