OLG Naumburg - Beschluss vom 30.12.2004
12 W 105/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 326 ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BRAGO § 13 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 220
OLGReport-Naumburg 2005, 438
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 432/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Inanspruchnahme mehrerer Anwälte - Anwaltswechsel wegen Aufgabe der Zulassung

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2004 - Aktenzeichen 12 W 105/04

DRsp Nr. 2005/3354

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Inanspruchnahme mehrerer Anwälte - Anwaltswechsel wegen Aufgabe der Zulassung

»Ein Rechtsanwalt, dessen Zulassung im Laufe des Rechtsstreites erlischt (hier wegen Übernahme in den Staatsdienst), kann die bei ihm wegen der nachfolgenden neuerlichen Entstehung der Gebühren nutzlos angefallenen Gebühren nicht von seinem Mandanten verlangen (a. A. die herrschende Auffassung).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 326 ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BRAGO § 13 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind durch einen vor dem Landgericht Halle geführten Rechtsstreit verbunden, in dem die zum damaligen Zeitpunkt noch als Rechtsanwältin tätige Klägerin einen ihr abgetretenen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegenüber dem Beklagten geltend machte. Nach Einleitung des Mahnverfahrens im Juni 2002 erhob sie im September 2002 vor dem Landgericht Klage auf Rückzahlung des Darlehens.