OLG Naumburg - Beschluss vom 07.02.2005
10 W 5/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 936
VersR 2005, 1704
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1348/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein vom Versicherer vorprozessual eingeholtes Gutachten zur Überprüfung einer Leistungspflicht

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 10 W 5/05

DRsp Nr. 2005/10685

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein vom Versicherer vorprozessual eingeholtes Gutachten zur Überprüfung einer Leistungspflicht

»Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zur Versicherungsleistung besteht, gehört zu den originären Betriebsaufgaben eines Versicherers. Ist zur Zeit der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Versicherer von einem Rechtsstreit noch keine Rede, ist eine Prozessbezogenheit nicht anzunehmen; die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagten haben mit am 25. März 2004 bei dem Landgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz beantragt, die der Zweitbeklagten entstandenen Kosten in Höhe von 3.248,00 Euro für die Einholung eines Schadensberichts gegen das klagende Land festzusetzen und dabei auf die Rechung des I. Ingenieur-Büros vom 23. April 2002 Bezug genommen.