Die Anwaltskosten des gemäß § 15a EGZPO durchgeführten Güteverfahrens sind zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden.
Sie sind Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen ist. So werden in § 91 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nur
die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2 zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, 115 mit zahlreichen w.N.).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|