OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2007
23 W 23/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 3 ; EGZPO § 15a ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 672
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 484/05

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für anwaltliche Tätigkeit im Güteverfahren nach § 15a EGZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 23 W 23/07

DRsp Nr. 2007/12086

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für anwaltliche Tätigkeit im Güteverfahren nach § 15a EGZPO

»Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 3 ; EGZPO § 15a ;

Entscheidungsgründe:

Die Anwaltskosten des gemäß § 15a EGZPO durchgeführten Güteverfahrens sind zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden.

Sie sind Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen ist. So werden in § 91 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nur

die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2 zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, 115 mit zahlreichen w.N.).