SchlHOLG - Beschluss vom 28.02.2003
9 W 12/03
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; BRAGO § 53 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1008
OLGReport-Schleswig 2003, 175
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 131/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

SchlHOLG, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 9 W 12/03

DRsp Nr. 2003/15148

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

»Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, wenn es zur mündlichen Verhandlung nicht (mehr) kommt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; BRAGO § 53 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vollen Kosten der Unterbevollmächtigung stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. Über die vom Landgericht festgesetzten 1.628,60 EURO hinaus sind jedoch weitere 234,80 EURO erstattungsfähig.