Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vollen Kosten der Unterbevollmächtigung stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. Über die vom Landgericht festgesetzten 1.628,60 EURO hinaus sind jedoch weitere 234,80 EURO erstattungsfähig.
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