OLG Koblenz - Beschluss vom 07.05.2002
14 W 250/02
Normen:
ZPO § 91 § 91 Abs. 1 ; RpflG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 483
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 384/98

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 14 W 250/02

DRsp Nr. 2002/10975

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

1. Die Kosten eines während des laufenden Verfahrens von der Partei eingeholten privaten Sachverständigengutachtens sind im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung in der Regel nicht erstattungsfähig.2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein solches Privatgutachten ist aber dann zu bejahen, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um der Beweisführung des Gegners entgegentreten zu können.

Normenkette:

ZPO § 91 § 91 Abs. 1 ; RpflG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die geltend gemachten Gutachterkosten sind erstattungsfähig.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind private Gutachterkosten dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten in unmittelbarer Beziehung zu einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung des Sachverständigen bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war (Senat VersR. 1992, 1535).