I.
Der Sachverständige H... W... ist mit Schreiben des Landgerichts Potsdam vom 29.07.2004 ( Bl. 310 a d.A.) beauftragt worden, ein Gutachten über die im Beweisbeschluss vom 27.05.2004 ( Bl. 303 f. d.A.) genannten Fragen zu erstellen.
Der Sachverständige stellte u.a. für eine Kopie seines 91 Seiten umfassenden Gutachtens einschließlich 28 Farbfotoabzüge für die Handakte 32, 43 EUR brutto in Rechnung. Deren Festsetzung wurde von der Kostenbeamtin mit der Begründung abgelehnt, dass gem. § 7 JVEG eine Erstattung der Kopierkosten einer Handakte nicht mehr möglich sei.
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