OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2007
4 W 67/06
Normen:
JVEG § 7 Abs. 2 ; ZSEG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 411 ; RVG -VV Nr. 7000 Ziff. 1a;
Fundstellen:
MDR 2007, 868
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 210/03

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Sachverständigen für Handaktenkopie seines Gutachtens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 4 W 67/06

DRsp Nr. 2007/7018

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Sachverständigen für Handaktenkopie seines Gutachtens

1. Ein Sachverständiger hat neben seinem Anspruch auf ein Honorar für seine Leistung einen Anspruch auf Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. 2. Die für die Handakte des Sachverständigen von diesem gefertigte Ablichtung seines Gutachtens stellt eine gem. § 7 Abs. 2 JVEG ersatzfähige sonstige Aufwendung dar. Die Herstellung einer derartigen Kopie ist zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit durch den Sachverständigen - sei es vor Gericht, bei telefonischen Rückfragen oder im Rahmen einer schriftlichen Erläuterung - geboten.

Normenkette:

JVEG § 7 Abs. 2 ; ZSEG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 411 ; RVG -VV Nr. 7000 Ziff. 1a;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Sachverständige H... W... ist mit Schreiben des Landgerichts Potsdam vom 29.07.2004 ( Bl. 310 a d.A.) beauftragt worden, ein Gutachten über die im Beweisbeschluss vom 27.05.2004 ( Bl. 303 f. d.A.) genannten Fragen zu erstellen.

Der Sachverständige stellte u.a. für eine Kopie seines 91 Seiten umfassenden Gutachtens einschließlich 28 Farbfotoabzüge für die Handakte 32, 43 EUR brutto in Rechnung. Deren Festsetzung wurde von der Kostenbeamtin mit der Begründung abgelehnt, dass gem. § 7 JVEG eine Erstattung der Kopierkosten einer Handakte nicht mehr möglich sei.