Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren der Anwälte, die sie im selbständigen Beweisverfahren 4 H 10/97 AG Castrop-Rauxel beauftragt hat, abgesetzt.
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