OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2002
23 W 113/02
Normen:
ZPO § 17 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 37 Nr. 3 § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 3 § 485 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 412
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 220/99

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten, wenn im Hauptsacheverfahren andere Anwälte beauftragt werden

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 23 W 113/02

DRsp Nr. 2002/13968

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der im selbständigen Beweisverfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten, wenn im Hauptsacheverfahren andere Anwälte beauftragt werden

»Bei der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens müssen die Parteien regelmäßig damit rechnen, dass es auch noch zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird, so dass sie zwecks Geringhaltung ihrer außergerichtlichen Kosten gehalten sind, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden Verfahren vertreten kann.«

Normenkette:

ZPO § 17 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 37 Nr. 3 § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 2 S. 3 § 485 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren der Anwälte, die sie im selbständigen Beweisverfahren 4 H 10/97 AG Castrop-Rauxel beauftragt hat, abgesetzt.