OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2002
8 W 71/02
Normen:
ZPO § 674 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.) ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 201/99

Zur Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten von Gerichtsakten bei möglicher Überlassung der Akten aus dem ersten Rechtszug

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 8 W 71/02

DRsp Nr. 2004/707

Zur Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten von Gerichtsakten bei möglicher Überlassung der Akten aus dem ersten Rechtszug

Kosten für die Ablichtung von Gerichtsakten, welche in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gefertigt wurden, sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht ersatzfähig, da wegen der Möglichkeit, dass ihm die Handakten aus dem ersten Rechtszug überlassen werden können, die Notwendigkeit zum Kopieren der gesamten Gerichtsakte nicht gegeben ist.

Normenkette:

ZPO § 674 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.) ; ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde, bezeichnet als Erinnerung, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11, 21 Nr. 1 RPflG), aber unbegründet.

Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die von ihr angemeldeten Kosten für Ablichtungen bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Es handelt sich hierbei um Ablichtungen aus der Gerichtsakte (von Bl. 1 bis Bl. 222 d.A.), welche in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigt worden sind. Die Rüge der Beklagten bleibt erfolglos.