Die sofortige Beschwerde, bezeichnet als Erinnerung, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11, 21 Nr. 1 RPflG), aber unbegründet.
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die von ihr angemeldeten Kosten für Ablichtungen bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Es handelt sich hierbei um Ablichtungen aus der Gerichtsakte (von Bl. 1 bis Bl. 222 d.A.), welche in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigt worden sind. Die Rüge der Beklagten bleibt erfolglos.
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