I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 22 BRAGO.
Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, der wie folgt lautet:
§ 1
a) Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin EUR 385.357,50 inklusive 16 % Mehrwertsteuer zzgl. EUR 133.642,50 Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der B-Bank AG Nr. 55006332/1 vom 07.01.2000 über ursprünglich 1,8 Mio. DM, später über 1.520.762,50 DM.
b) Sie verpflichtet sich des Weiteren zur Herausgabe des Originals der Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. 31817-01/240 der D. mbH, Frankfurt am Main, vom 21.12.1999 in Höhe von 1,8 Mio. DM.
c) Die Zahlung der Vergleichssumme hat spätestens zum 15.02.2005 auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters zu erfolgen
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|