OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2006
13 W 67/05
Normen:
BRAGO § 22 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 365
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 213/03

Zur Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr gemäß § 22 BRAGO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 13 W 67/05

DRsp Nr. 2006/7236

Zur Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr gemäß § 22 BRAGO

»1. Die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr ist dann zu bejahen, wenn es sich wegen der im Vergleich vereinbarten Art. der Zahlungsabwicklung aus objektiven Gründen anbot, diese über das Konto eines der beiden Prozessbevollmächtigten laufen zu lassen. 2. Im Anwaltsprozess bedarf es dabei keines Hinweises auf das Entstehen der Hebgebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 22 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 22 BRAGO.

Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, der wie folgt lautet:

§ 1

a) Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin EUR 385.357,50 inklusive 16 % Mehrwertsteuer zzgl. EUR 133.642,50 Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der B-Bank AG Nr. 55006332/1 vom 07.01.2000 über ursprünglich 1,8 Mio. DM, später über 1.520.762,50 DM.

b) Sie verpflichtet sich des Weiteren zur Herausgabe des Originals der Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. 31817-01/240 der D. mbH, Frankfurt am Main, vom 21.12.1999 in Höhe von 1,8 Mio. DM.

c) Die Zahlung der Vergleichssumme hat spätestens zum 15.02.2005 auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters zu erfolgen