OLG Naumburg - Beschluss vom 30.05.2005
12 W 61/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 87
OLGReport-Naumburg 2006, 162
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 112/00

Zur Erstattungsfähigkeit der Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 12 W 61/05

DRsp Nr. 2005/17368

Zur Erstattungsfähigkeit der Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

»Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung der Reisekosten erweist sich als unberechtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat die obsiegende Partei gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten ihres Prozessbevollmächtigten dann, wenn die hierdurch verursachten Mehrkosten zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (Beschluss vom 14. Oktober 2004, - 12 W 131/03 -). Dabei sind allerdings die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Anwalts nicht den fiktiven Kosten einer Bahnfahrt, sondern den Kosten der Benutzung des eigenen Pkw gegenüber zu stellen, den zu benutzen er auch gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich berechtigt ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: