LG Kassel, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1064/94
Zur Erstattungsfähigkeit der Erörterungsgebühr für Tätigwerden im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 25 W 90/02
DRsp Nr. 2003/9116
Zur Erstattungsfähigkeit der Erörterungsgebühr für Tätigwerden im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
»Zur Frage, wann dem Anwalt des Gegners der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4BRAGO zu erstatten ist.«
Die Erinnerung der Kläger ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1ZPO), fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 567 Abs. 3, 569ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache selbst begründet.
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