OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2003
25 W 90/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAGO § 51 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO §§ 91 ff. ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 191
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1064/94

Zur Erstattungsfähigkeit der Erörterungsgebühr für Tätigwerden im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 25 W 90/02

DRsp Nr. 2003/9116

Zur Erstattungsfähigkeit der Erörterungsgebühr für Tätigwerden im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

»Zur Frage, wann dem Anwalt des Gegners der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu erstatten ist.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAGO § 51 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO §§ 91 ff. ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung der Kläger ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO), fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 567 Abs. 3, 569 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache selbst begründet.