OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2005
I-24 W 24/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 291/03

Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bei Vertretung einer Anwaltssozietät

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen I-24 W 24/05

DRsp Nr. 2005/9100

Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bei Vertretung einer Anwaltssozietät

»Werden Rechtsanwälte einer Sozietät nicht als BGB -Gesellschaft verklagt, steht ihrem Prozessbevollmächtigten der Mehrvertretungszuschlag zu.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den in wesentlichen zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2005 in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bejaht.

1.

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).