OLG Brandenburg - Urteil vom 04.04.2007
7 U 175/06
Normen:
UKlaG § 5 ; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 249 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; BGB § 288 Abs. 4 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 Satz 1 ; RVG § 2 ; RVG § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 242
WM 2008, 418
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 349/06

Zur Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Abmahnkosten zwecks Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung über Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 7 U 175/06

DRsp Nr. 2007/8516

Zur Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Abmahnkosten zwecks Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung über Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzlich sind die einschlägig tätigen Fachverbände gehalten, sich zur Erfüllung der Verbandszwecke selbst mit den notwendigen Mitteln zu versehen und typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst abzumahnen. 2. Sie dürfen allerdings dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn auf eine - erste - Abmahnung der andere Teil nicht oder nur unzureichend reagiert; in solchen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine adäquate und im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Folge im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 3. Aufgewendete Rechtsanwaltskosten zur Herbeiführung einer Abschlusserklärung sind nicht erstattungsfähig, soweit sich das entsprechende Anwaltsschreiben als routinemäßige Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung darstellt, die eine Behandlung von Rechtsfragen oder sonstigen Problematiken, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts rechtfertigen könnte, nicht enthält.

Normenkette:

UKlaG § 5 ; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 249 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; BGB § 288 Abs. 4 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 Satz 1 ; RVG § 2 ; RVG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.