OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2006
23 W 80/06
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; RVG -VV Nr. 7008;
Fundstellen:
NJW 2007, 3291
OLGReport-Hamm 2007, 535
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 641/04

Zur Erstattung von Umsatzsteuer nach Betriebsaufgabe des Kostengläubigers

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 23 W 80/06

DRsp Nr. 2007/12076

Zur Erstattung von Umsatzsteuer nach Betriebsaufgabe des Kostengläubigers

»1. Gehört der Gegenstand eines Rechtsstreits zur unternehmerischen Tätigkeit, bleibt insoweit die Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei unabhängig davon bestehen, ob der Betrieb zwischenzeitlich aufgegeben wurde. 2. Umsatzsteuerzahlungen des Kostengläubigers an den eigenen Anwalt sind auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, die erforderliche Nachveranlagung gegenüber dem Fiskus schlägt fehl oder erscheint aussichtslos.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; RVG -VV Nr. 7008;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Ansatz von Umsatzsteuer auf die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (zu 1) ist begründet, weil der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb die Umsatzsteuer nicht von dem Kläger erstattet verlangen kann.