Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Ansatz von Umsatzsteuer auf die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (zu 1) ist begründet, weil der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb die Umsatzsteuer nicht von dem Kläger erstattet verlangen kann.
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