OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2005
I-10 W 153/04
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 573
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.07.2004

Zur Erstattung von Reisekosten eines nicht am Wohnort der Partei wohnenden Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen I-10 W 153/04

DRsp Nr. 2005/17463

Zur Erstattung von Reisekosten eines nicht am Wohnort der Partei wohnenden Rechtsanwalts

Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Rechtsanwaltes sind nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 26.08.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihnen am 12.08.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2004 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in Höhe von EUR 26,68 Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von EUR 3.951,88.

1. Mehrwertsteuer