I.
Die am 26.08.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihnen am 12.08.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2004 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in Höhe von EUR 26,68 Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von EUR 3.951,88.
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