OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.11.2002
8 W 397/02
Normen:
BRAGO § 28 § 126 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 388
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/01

Zur Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts - rechtzeitige Information über Terminsverlegung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 8 W 397/02

DRsp Nr. 2003/1238

Zur Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts - rechtzeitige Information über Terminsverlegung

»Reisekosten eines Anwalts sind keine vergütungspflichtigen "erforderlichen Kosten", wenn er keine organisatorische Vorsorge trifft, dass ihn die Benachrichtigung einer am Nachmittag des Vortags verfügten Terminsverlegung vor Antritt der Reise erreicht.«

Normenkette:

BRAGO § 28 § 126 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

1. Der als Einzelanwalt tätige Antragsteller, der den Klägern im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, hat beantragt, ihm aus der Staatskasse1 u.a. Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BRAGO) zu einen Gerichtstermin zu vergüten, der am Vortag verleg! worden war. Gegen die Absetzung dieser Kosten hat er Erinnerung eingelegt mit der Begründung, ihn habe die Benachrichtigung von der Terminsverlegung nicht rechtzeitig vor Abreise zum Termin erreicht, denn er habe am Vortag nachmittags einen Auswärtstermin wahrgenommen, von dem er abends direkt zu seiner (ca. 20 km vom Kanzleiort entfernten) Wohnung zurückgekehrt sei und von der er am nächsten Morgen die Fahrt zum 85 km entfernten Landgericht angetreten habe.