OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2007
I-20 U 52/07
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 6 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 2402;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.03.2007

Zur Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten für Abschlusserklärung nach Beendigung eines markenrechtlichen Unterlassungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen I-20 U 52/07

DRsp Nr. 2008/10480

Zur Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten für Abschlusserklärung nach Beendigung eines markenrechtlichen Unterlassungsverfahrens

1. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abschlusserklärung in einer Kennzeichenstreitsache kann nicht auf § 140 Abs. 3 MarkenG gestützt werden, da diese Vorschrift keine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage darstellt; § 140 Abs. 3 MarkenG ist ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, durch ihn wird die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf einen mitwirkenden Patentanwalt erstreckt. 2. Eine Erstattung der Patentanwaltskosten kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677 BGB, oder im Rahmen eines Schadensersatzanspruches, § 14 Abs. 6 MarkenG, in Betracht. Insoweit ist jedoch die Erforderlichkeit der Mitwirkung des Patentanwaltes zusätzlich zum Rechtsanwalt Voraussetzung. Dabei kann nicht einfach auf die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Rechtsanwälte allgemein abgestellt werden, die Prüfung muss für den Patentanwalt gesondert erfolgen. 3. Zur Bemessung der Anwaltsgebühr für ein Abschlussschreiben anlässlich der Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in einer Kennzeichenstreitsache.

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 6 ; MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. ;