Die Antragstellerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, der für sie aus der Anwaltssozietät ... und Partner tätig gewesene Rechtsanwalt Dr. ... habe ihre Bitte, die Verfahren für sie "als Armenanwalt zu führen" und einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen nicht befolgt und erklärt, man regele das später, wenn Zugewinnausgleich geregelt sei.
Die Antragstellerin erhebt hiermit eine Einwendung gegen die Gebührenfestsetzung, die nicht im Gebührenrecht begründet ist. Sie berühmt sich eines Schadensersatzanspruches, wonach der von ihr beauftragte Rechtsanwalt sie so stellen soll, als habe er pflichtgemäß für sie Prozeßkostenhilfe beantragt.
Diese Einwendung kann auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.
Für die erfolgreiche Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben.
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