OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.11.1999
16 WF 127/99
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1501
OLGReport-Karlsruhe 2002, 186
Vorinstanzen:
AG Mosbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 268/96

Zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kosten festsetzenden oder eine Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO ablehnenden Beschluss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 16 WF 127/99

DRsp Nr. 2002/6782

Zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kosten festsetzenden oder eine Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO ablehnenden Beschluss

»Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kosten festsetzenden oder eine Kostenfestsetzung gem. § 19 BRAGO ablehnenden Beschluss sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

Die Antragstellerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, der für sie aus der Anwaltssozietät ... und Partner tätig gewesene Rechtsanwalt Dr. ... habe ihre Bitte, die Verfahren für sie "als Armenanwalt zu führen" und einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen nicht befolgt und erklärt, man regele das später, wenn Zugewinnausgleich geregelt sei.

Die Antragstellerin erhebt hiermit eine Einwendung gegen die Gebührenfestsetzung, die nicht im Gebührenrecht begründet ist. Sie berühmt sich eines Schadensersatzanspruches, wonach der von ihr beauftragte Rechtsanwalt sie so stellen soll, als habe er pflichtgemäß für sie Prozeßkostenhilfe beantragt.

Diese Einwendung kann auch noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.

Für die erfolgreiche Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben.