Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Kläger hat die - in der geltend gemachten Höhe belegten - Reisekosten des Beklagten zu 1. zum Berufungstermin beim Kammergericht am 31.5.2002 gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstatten.
Der Rechtspfleger hat die Absetzung dieser Kosten damit begründet, der Beklagte zu 1. habe die Reise ohne vorherige Ankündigung von einem anderen Ort, als dem in der Ladungsanschrift angegebenen, angetreten. Diese Begründung geht fehl. Das Kammergericht hatte in der Terminsverfügung vom 28.12.2000 das persönliche Erscheinen des Klägers sowie eines der Beklagten zwecks Sachaufklärung (§ 141 ZPO) angeordnet. Damit war das Erscheinen des Beklagten zu 1. notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, dass dem Gericht der bereits im August 2000 erfolgte Umzug der Beklagten nach Aachen nicht bekannt war und die Ladung daher noch an die im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.7.2000 angegebene Berliner Anschrift erfolgte.
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