OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.03.2004
3 WF 22/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1804
JurBüro 2004, 324
MDR 2004, 842
OLGReport-Oldenburg 2004, 373
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 171/02

Zur Erstattung der Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 3 WF 22/04

DRsp Nr. 2004/4697

Zur Erstattung der Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»Die Terminsreisekosten des auswärtigen, nicht beim Gericht zugelassenen Prozesskostenhilfe-Anwalts sind aus der Staatskasse zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung hinsichtlich der Reisekosten enthält.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Delmenhorst hat dem Antragsteller durch Beschluss vom 30. Juli 2002 antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und ihm den am Amtsgericht Delmenhorst zwar postulationsfähigen aber nicht zugelassenen Rechtsanwalt M... aus Vechta beigeordnet. In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 11. September 2003 hat dieser Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 109,97 EURO brutto geltend gemacht, die vom Kostenbeamten unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO abgesetzt worden sind. Die von Rechtsanwalt M... erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der zuständige Familienrichter nicht abgeholfen.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein auswärtiger Rechtsanwalt immer nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden. Einer ausdrücklichen Einschränkung der Beiordnung in der Prozesskostenhilfeentscheidung bedürfe es deshalb nicht.

Die Beschwerde ist begründet.