KG - Beschluss vom 29.08.2003
1 W 185/03
Normen:
BRAGO § 121 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 17
MDR 2004, 474
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AR 20/02
LG Berlin, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 47/02

Zur Erstattung der Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 1 W 185/03

DRsp Nr. 2004/4649

Zur Erstattung der Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»1. Terminsreisekosten eines auswärtigen, der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind gemäß § 122 Abs.1 BRAGO grundsätzlich aus der Staatskasse zu erstatten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung hinsichtlich der Reisekosten enthält. 2. Mit dem bloßen Antrag auf Beiordnung erklärt sich der Rechtsanwalt nicht schlüssig damit einverstanden, zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts tätig zu werden. 3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor der Reise zur Terminswahrnehmung eine Feststellung nach § 126 Abs. 2 S. 1 BRAGO zu erwirken.«

Normenkette:

BRAGO § 121 ; BRAGO § 122 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 1 ; BRAGO § 126 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 128 Abs.4 S.1 BRAGO zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Beteiligten zu 1) steht gemäß §§ 121, 122 Abs.1 BRAGO ein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der ihr durch die Reise zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Berlin am 3. September 2002 entstandenen Kosten zu.