OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2007
22 U 110/07
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 280 Abs. 1 ; ZPO § 91 ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 96 ; ZPO § 104 ; ZPO § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 493 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 950
NZBau 2008, 321
NZM 2008, 262
OLGReport-Hamm 2008, 264
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 88/07

Zur Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 22 U 110/07

DRsp Nr. 2008/2114

Zur Erstattung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gutachter- und Gerichtskosten zählen zu den Gerichtskosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens und sind daher nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gegenstandes eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden. Im Beweissicherungsverfahren entstandene Anwaltsgebühren sind auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. 2. Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann eine Ursachenermittlung alleiniger Gegenstand eines Beweisverfahrens sein. Eine Begutachtung des Schadensumfanges und/oder Beseitigungsaufwandes ist nicht zwingend. Eine Identität der Verfahrensgegenstände ist bereits dann anzunehmen, wenn das im Beweisverfahren eingeholte Gutachten in einem späteren Klageverfahren zumindest teilweise gemäß § 493 ZPO benutzt wird. 3. Auch in Fällen, in denen es nicht um die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels i .S. des § 96 ZPO geht, sondern umgekehrt um die Kosten eines in der Sache erfolgreichen Beweisverfahrens, das sich jedoch vor Erhebung der Hauptsacheklage erledigt hat, ist eine Kostenquotierung unter Berücksichtigung des Erfolgs dieses Beweismittels möglich.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5;