OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2003
20 W 122/03
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 26/03 - 12.03.2003,
AG Frankfurt - 65 U R II 240/02,

Zur Erstattung der Gerichtskosten durch derjenigen Person, die das (Beschwerde-) Verfahren in Gang gesetzt hat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 122/03

DRsp Nr. 2003/10709

Zur Erstattung der Gerichtskosten durch derjenigen Person, die das (Beschwerde-) Verfahren in Gang gesetzt hat

»Nach einer weitergehenden Auffassung hat grundsätzlich derjenige, der ein (Beschwerde-) Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, wenn er die Beschwerde zurücknimmt, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings auch dann, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht; dann ist von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten abzusehen.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe: