OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2002
6 W 9/02
Normen:
UWG § 1 § 14 ; ZPO § 91a § 926 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 142
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - 2/3 O 313/01,

Zur Erledigung der Hauptsache, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2002 - Aktenzeichen 6 W 9/02

DRsp Nr. 2002/6750

Zur Erledigung der Hauptsache, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft

»Eine Erledigung der Hauptsache tritt auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft.«

Normenkette:

UWG § 1 § 14 ; ZPO § 91a § 926 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.