Zur Erledigung der Hauptsache, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2002 - Aktenzeichen 6 W 9/02
DRsp Nr. 2002/6750
Zur Erledigung der Hauptsache, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft
»Eine Erledigung der Hauptsache tritt auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, der Beklagte sich aber erst im Prozeß auf die Verjährung beruft.«