OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.05.2005
5 W 512/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2006, 56
OLGReport-Nürnberg 2005, 686
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2308/04

Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 5 W 512/05

DRsp Nr. 2005/10689

Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung

»Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Versagung einer Terminsgebühr wenden, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO) und erfolgreich.

1. Nach Eingang von Klage und Klageerwiderung richtete das Landgericht mit der Terminsladung an die Parteien die Anfrage, ob sie sich nicht bei Zahlung einer Summe von 1.000,00 Euro an die Klägerin gütlich einigen wollten.