I.
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Versagung einer Terminsgebühr wenden, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO) und erfolgreich.
1. Nach Eingang von Klage und Klageerwiderung richtete das Landgericht mit der Terminsladung an die Parteien die Anfrage, ob sie sich nicht bei Zahlung einer Summe von 1.000,00 Euro an die Klägerin gütlich einigen wollten.
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