Die Beschwerde ist gemäß §
Der Vertreter der Landeskasse stützt seine Beschwerde darauf, daß in dem vom Landgericht festgesetzten Betrag für die Aufwendungen des in der Beschwerdeinstanz bestellten Verfahrenspflegers zu Unrecht eine Besprechungsgebühr berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist nicht begründet.
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