OLG Köln - Beschluß vom 10.11.1994
16 Wx 127/94
Normen:
BRAGO § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 680
JurBüro 1995, 309
OLGReport-Köln 1995, 123

Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger - Rechtsanwalt, Gebühren, Besprechungsgebühr, Pfleger

OLG Köln, Beschluß vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 16 Wx 127/94

DRsp Nr. 1995/4961

Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger - Rechtsanwalt, Gebühren, Besprechungsgebühr, Pfleger

Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihm um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.

Normenkette:

BRAGO § 118 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, weil das Landgericht eine richterliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG vorgenommen hat. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Der Vertreter der Landeskasse stützt seine Beschwerde darauf, daß in dem vom Landgericht festgesetzten Betrag für die Aufwendungen des in der Beschwerdeinstanz bestellten Verfahrenspflegers zu Unrecht eine Besprechungsgebühr berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist nicht begründet.