KG - Beschluss vom 27.04.2004
1 W 562/01
Normen:
FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZSEG § 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 686
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 410/97

Zur Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache

KG, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 1 W 562/01

DRsp Nr. 2005/9685

Zur Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache

»1. Die Teilnahme eines Beteiligten an einem Beweistermin ist als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Folge der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Zeitversäumnis anzusehen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Verfahrensgegners angeordnet hat. 2. Die Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache bestimmt sich regelmäßig nach dem Höchstsatz der für Zeugen vorgesehenen Entschädigung.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; ZSEG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig.

Insbesondere hat er sie am 5. Oktober 2001 fristgerecht eingelegt, nachdem ihm der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss am 28. September 2001 zugestellt worden ist (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.).