Die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig.
Insbesondere hat er sie am 5. Oktober 2001 fristgerecht eingelegt, nachdem ihm der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss am 28. September 2001 zugestellt worden ist (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.).
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