Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn 10, 34 a.E.). Das Rechtsmittel ist jedoch nur zum Teil begründet.
I.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte weiterhin zwei Ziele:
1) Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts ...
2) Statt dessen Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. ...
Zu 1: (Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts ...
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