OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.01.2003
4 W 66/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 127 ; BRAO § 48 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 373
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 13 O 6958/01 vom 23. 12. 2002,

Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen Anwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 4 W 66/03

DRsp Nr. 2003/6274

Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen Anwalts

»1. Die Partei kann jederzeit die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalts verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste. 2. Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat sie jedoch nur, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen, es sei denn, eine weitere Zusammenarbeit mit dem bisherigen Anwalt war ihr ohne ihr Verschulden nicht mehr zuzumuten.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 127 ; BRAO § 48 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn 10, 34 a.E.). Das Rechtsmittel ist jedoch nur zum Teil begründet.

I.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte weiterhin zwei Ziele:

1) Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts ...

2) Statt dessen Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. ...

Zu 1: (Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts ...