Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig.
In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet.
Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 5.11.2001 (vgl. MDR 2002, 354) entschieden, daß im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsgebühr nur festgesetzt werden kann, wenn ein Vergleich ausdrücklich, der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1,
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