OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.08.2005
6 W 916/05
Normen:
RVG § 55 ; RVG -VV Anl. 1 Nr. 1000; ZPO § 103 § 104 § 794 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 145
JurBüro 2006, 75
MDR 2006, 234
NJW-RR 2006, 1367
OLGReport-Nürnberg 2005, 907
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 2852/05

Zur Einigungsgebühr nach Inkrafttreten des RVG bei ausdrücklich protokolliertem Vergleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 6 W 916/05

DRsp Nr. 2005/19417

Zur Einigungsgebühr nach Inkrafttreten des RVG bei ausdrücklich protokolliertem Vergleich

»Auch nach Inkrafttreten des RVG kann eine Einigungsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert worden ist.«

Normenkette:

RVG § 55 ; RVG -VV Anl. 1 Nr. 1000; ZPO § 103 § 104 § 794 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig.

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet.

Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 5.11.2001 (vgl. MDR 2002, 354) entschieden, daß im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsgebühr nur festgesetzt werden kann, wenn ein Vergleich ausdrücklich, der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO entsprechend, protokolliert wurde. Von dieser Rechtsprechung, welcher der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26.9.2002 (vgl. NJW 2002, 3 713 f) zugestimmt hat, abzuweichen, besteht auch nach Inkrafttreten des RVG kein Anlaß.