KG - Beschluss vom 11.06.2007
20 U 150/04
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; RVG § 32 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 488
KGReport 2007, 800
NJ 2008, 83
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 656/03

Zur Einbeziehung des Werts eines Hilfsantrags für die Anwaltsgebühren

KG, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 20 U 150/04

DRsp Nr. 2007/12023

Zur Einbeziehung des Werts eines Hilfsantrags für die Anwaltsgebühren

»Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat in den Fällen eines Hilfsantrages, einer Hilfsaufrechnung oder einer Hilfswiderklage eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu unterbleiben. Es gilt § 32 Abs. 1 RVG mit der Folge, dass der für das gerichtliche Verfahren maßgebende Streitwert gleichermaßen für die Erstattung der Anwaltsgebühren zu gelten hat.«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; RVG § 32 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt Festsetzung des Streitwertes gemäß § 33 I RVG für einen Hilfsantrag, den die Beklagten als Berufungsführer in der Berufungsinstanz erstmals im Rahmen ihrer Widerklage eingeführt haben und über den der Senat nicht mehr zu entscheiden hatte, weil er die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen hat. In dem gleichzeitig erlassenen Streitwertbeschluß hat der Senat den Hilfsantrag nicht berücksichtigt.

Der Festsetzungsantrag muß zurückgewiesen werden. Er kann keinen Erfolg haben, weil der Hilfsantrag für den Streitwert der Berufungsinstanz außer Betracht zu bleiben hat. Es bleibt bei dem Streitwertbeschluß des Senates vom 22.5.2006. Im einzelnen gilt folgendes: