Die Klägerin begehrt Festsetzung des Streitwertes gemäß § 33 I RVG für einen Hilfsantrag, den die Beklagten als Berufungsführer in der Berufungsinstanz erstmals im Rahmen ihrer Widerklage eingeführt haben und über den der Senat nicht mehr zu entscheiden hatte, weil er die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen hat. In dem gleichzeitig erlassenen Streitwertbeschluß hat der Senat den Hilfsantrag nicht berücksichtigt.
Der Festsetzungsantrag muß zurückgewiesen werden. Er kann keinen Erfolg haben, weil der Hilfsantrag für den Streitwert der Berufungsinstanz außer Betracht zu bleiben hat. Es bleibt bei dem Streitwertbeschluß des Senates vom 22.5.2006. Im einzelnen gilt folgendes:
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