I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen vor. Aus den glaubhaften Darlegungen des Antragstellers ergibt sich, dass die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.
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