OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2006
27 W 77/06
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 321
ZIP 2007, 1431
ZIP 2007, 147
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 381/06

Zur den Vorausssetzungen der Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter und zur Zumutbarkeit der Vorschusspflicht der Gläubiger

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 27 W 77/06

DRsp Nr. 2007/4305

Zur den Vorausssetzungen der Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter und zur Zumutbarkeit der Vorschusspflicht der Gläubiger

»1. Die Frage, inwieweit ein Prozesskostenvorschuss durch die am Insolvenzverfahren wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist, hängt nicht von der im Insolvenzverfahren zu erwartenden Quote ab, sondern ob aus der Masse konkret ein höherer Betrag als der zu leistende Prozesskostenvorschuss überhaupt erzielt werden kann. 2. Aus dem Kreis der nichtprivilegierten Gläubiger können nur solche zum Prozesskostenvorschuss herangezogen werden, die an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen selbst jeweils mit mindestens 5 % beteiligt sind.«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen vor. Aus den glaubhaften Darlegungen des Antragstellers ergibt sich, dass die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.