OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.03.2003
7 WF 666/03
Normen:
BRAGO § 9 ; BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; GVG § 12 ; GVG § 17 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 4 ; GVG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 597
MDR 2003, 835
OLGReport-Nürnberg 2003, 282
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch 2 F 568/02 vom 3. 2. 2003,

Zur Bestimmung des Streitwertes bei Nichtanhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens mangels Klagezustellung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 7 WF 666/03

DRsp Nr. 2003/6266

Zur Bestimmung des Streitwertes bei Nichtanhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens mangels Klagezustellung

»Der für Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Streitwert richtet sich auch dann nach dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag, wenn dieser nicht zugestellt, sondern das Verfahren in einem Termin zur Erörterung des mit der Klage gestellten Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Vergleich erledigt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 9 ; BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; GVG § 12 ; GVG § 17 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 4 ; GVG § 25 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit einem am 11.10.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.10.2002 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu ihren Händen für die Kinder und ab 1.11.2002 monatlich über den nach dem Unterhaltsvorschussgesetz jeweils gezahlten Betrag von 151,-- Euro hinaus je weitere 77,-- Euro sowie für alle drei Kinder zusammen einen Unterhaltsrückstand von 1.617,-- Euro zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2002, ebenfalls eingegangen am Tag darauf, hat die Klägerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die genannte Klage beantragt.