Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu dem damit erstrebten Erfolg. Nach Auffassung des Familienrichters, die auch von der ursprünglich beschwerdeführenden Vertreterin der Landeskasse geteilt worden ist, handelt es sich um ein durchschnittliches Umgangsrechtsverfahren, für das grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen ist. Der Senat sieht nach dem Akteninhalt keinen Anlass, um von dieser Einschätzung des Verfahrens abzuweichen.
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