OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2007
8 W 52/07
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 ; GKG § 67 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 6/07

Zur Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG gegen Vorschussanforderung durch den Kostenbeamten

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 8 W 52/07

DRsp Nr. 2008/15581

Zur Beschwerdemöglichkeit nach § 67 GKG gegen Vorschussanforderung durch den Kostenbeamten

Die Vorschussanforderung durch eine vom Kostenbeamten veranlasste Vorschussrechnung unterfällt nicht der Beschwerdemöglichkeit des § 67 GKG, wenn sich dem Beschluss nicht entnehmen lässt, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht wird.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 ; GKG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.