OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.08.2007
9 WF 918/07
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 800
MDR 2007, 1346
OLGReport-Nürnberg 2007, 962
Vorinstanzen:
AG Fürth - 201 F 744/07 - 29.06.2007,

Zur Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen beigeordneten Rechtsanwalt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 9 WF 918/07

DRsp Nr. 2007/16170

Zur Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen beigeordneten Rechtsanwalt

»Die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann auch ohne Einwilligung des beigeordneten Rechtsanwalts dahingehend eingeschränkt werden, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.«

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat den Beschwerdeführer, prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt des in ... wohnenden Klägers, für eine beim Familiengericht Fürth zu führende Unterhaltsabänderungsklage im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 29.06.2007 "zu den Bedingungen eines in dem Berzirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet".

Gegen diese Entscheidung hat der ebenfalls in ... ansässige Beschwerdeführer form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Er erstrebt seine einschränkungslose Beiordnung und beruft sich insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.01.2006 (3 UF 45/05).

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.