I.
Das Familiengericht hat den Beschwerdeführer, prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt des in ... wohnenden Klägers, für eine beim Familiengericht Fürth zu führende Unterhaltsabänderungsklage im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 29.06.2007 "zu den Bedingungen eines in dem Berzirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet".
Gegen diese Entscheidung hat der ebenfalls in ... ansässige Beschwerdeführer form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Er erstrebt seine einschränkungslose Beiordnung und beruft sich insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.01.2006 (3 UF 45/05).
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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