I.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Streitwert für die Ehesache durch den angefochtenen Beschluss auf den Mindestwert von 2.000,00 EUR festgesetzt. Zuzüglich des Versorgungsausgleichs ist der Streitwert auf insgesamt 3.000,00 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung hat es im Nichtabhilfebeschluss vom 30.09.2005 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse hier eine Korrektur nach unten auf den Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR erlauben.
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