I. Der Beklagte zu 3. macht gegen das nach dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23.05.2001 kostentragungspflichtige Land im Festsetzungsverfahren u.a. eine Besprechungsgebühr geltend. Die Rechtspflegerin hat die Gebühr im Beschluss vom 30.01.2002 unberücksichtigt gelassen, da dieser Aufwand nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre. Gegen diese, seiner Bevollmächtigten am 10.06.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte zu 3. mit der am 21.06.2002 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12.09.2002 nicht abgeholfen hat.
II. Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2; 569 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige und gemäß § 568 Satz 1 ZPO vom Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend von der Festsetzung der Besprechungsgebühr abgesehen.
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