OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.11.2006
16 U 55/05
Normen:
BRAGO § 3 ; BRAGO § 5 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 20 Satz 2 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-05 O 632/03,

Zur Berechtigung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 16 U 55/05

DRsp Nr. 2007/22483

Zur Berechtigung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts

Normenkette:

BRAGO § 3 ; BRAGO § 5 ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 20 Satz 2 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht als Rechtsanwalt einen Honoraranspruch gegenüber der Beklagten geltend. Bei der Beklagten handelt es sich um eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft, die sich vorrangig mit der Werbung für das Reiseziel Frankreich im In- und Ausland befasst. Wegen des beabsichtigten Erwerbs der Internet- www.....de, die allerdings schon von einer Firma A Dienstleistungen gehalten wurde, wandte sie sich am 16. Oktober 2001 über ihren damaligen Provider, die B GmbH an den Kläger, der entsprechenden Beistand leisten sollte. Die Anfrage der Beklagten beantwortete der Kläger mit einer Email vom gleichen Tage (Bl. 116 d.A.), in der er unter bezug darauf, dass es sich bei den zu erörternden Fragen um einen seiner Themenschwerpunkte handele, ein Stundenhonorar von 350,00 DM anbot.

Die Beklagte antwortete darauf mit einer Email vom 17. Oktober 2001, in der auf der Grundlage des Schreibens des Klägers bei 2 1/2 Stunden einen Betrag von 875,00 DM veranschlagte und sich weiterhin nach etwa entstehenden Auslagen erkundigte.

In den Geschäftsräumen der Beklagten fand sodann am 24. Oktober 2001 eine Besprechung statt, deren Ergebnis der Kläger in einem Schreiben vom 29. Oktober 2001 zusammenfasste.