OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2006
I-17 W 26/06
Normen:
RVG § 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 81
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 61/05

Zur Berechnung der Verfahrensgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen I-17 W 26/06

DRsp Nr. 2007/6709

Zur Berechnung der Verfahrensgebühr

Zur Bemessung der Verfahrensgebühr im Falle einer Teilrücknahme.

Normenkette:

RVG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 177.929,57 EUR beantragt. Nach Widerspruch des Beklagten beauftragte sie einen Anwalt, den Mahnantrag in Höhe von 127.929,57 EUR zurückzunehmen und wegen des restlichen Anspruchs von 50.000,00 EUR zu beantragen, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben. Vor diesem erlangte sie nach streitigem Verfahren ein ihrem Antrag stattgebendes Urteil.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren nach dem Gegenstandswert von 177.929,57 EUR.

Die Kammer hat wegen der Teilrücknahme im Mahnverfahren die Gebühr gem. VV 3305 nach dem Wert von 127.929,57 EUR bemessen. Bei der Verfahrensgebühr gem. VV 3100 hat sie eine Mahnverfahrensgebühr nach einem Wert von 50.000,00 EUR angerechnet.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Klägerin, bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 handele es sich um eine Verfahrenspauschgebühr.

Jedenfalls dürfe bei einer Bemessung dieser Gebühr nach dem geringeren Wert nur noch ein Abgleich danach, dass keine höheren Gebühren als nach dem Gesamtbetrag der Wertteile (177.929,57 EUR) anfielen, stattfinden.

II.