OLG Naumburg - Beschluss vom 03.05.2002 11 W 53/02
Normen:
GKG § 1 § 11 ; AktG § 132 ; GmbHG § 51 a § 51 b ; BRAGO § 35 § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 183 Abs. 1 a.F. § 91 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1874
GmbHR 2002, 1032
NZG 2002, 828
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 137/01
Zur Berechnung der für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den § 51 a und § 51 b GmbHG entstehenden Kosten
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 11 W 53/02
DRsp Nr. 2002/10222
Zur Berechnung der für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den § 51 a und § 51 bGmbHG entstehenden Kosten
»Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51 a und 51 bGmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gemäß § 118BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig.«
Normenkette:
GKG § 1 § 11 ; AktG § 132 ; GmbHG § 51 a § 51 b ; BRAGO § 35 § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 183 Abs. 1 a.F. § 91 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die für ein Verfahren nach § 51 aGmbHG einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 30. November 2001 auf insgesamt 2.302,75 DM festgesetzt, die sich aus 1.448,76 DM für den ersten und 853,99 DM für den zweiten Rechtszug zusammensetzen.
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