Die zulässige (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rdnrn. 23 ff.) Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 hat einen Teilerfolg.
1. Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung GKG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch in der vorliegenden Fallgestaltung der Wert der Bauleistungen.
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