OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2007
VII-Verg 2/07
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 50 Abs. 2 ; GWB § 99 ; ZPO § 3 ;

Zur Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei zusammengesetzten Verträgen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 2/07

DRsp Nr. 2008/10484

Zur Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei "zusammengesetzten" Verträgen

1. Bei "zusammengesetzten" Verträgen sind bei der Streitwertbemessung lediglich die Teile der Verträge zu berücksichtigen, die unmittelbar Bau- bzw. Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 99 GWB betreffen. 2. Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren sind nicht auf "klassische" Vergaben beschränkt, in denen die Vergabestelle von vornherein feststehende Leistungen vergeben will, sondern erstrecken sich auch auf Aufträge, in denen die Leistungen erst im Zusammenwirken mit den Interessenten entwickelt werden.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 50 Abs. 2 ; GWB § 99 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rdnrn. 23 ff.) Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 hat einen Teilerfolg.

1. Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung GKG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch in der vorliegenden Fallgestaltung der Wert der Bauleistungen.