KG - Beschluss vom 04.11.2002
22 W 302/02
Normen:
GKG § 25 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 6 ; ZPO § 3 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 55

Zur Bemessung des Wertes einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage, wenn der Wert der streitigen Gegenforderung im Vergleich zu dem Grundstückswert von untergeordneter Bedeutung ist

KG, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 22 W 302/02

DRsp Nr. 2003/3966

Zur Bemessung des Wertes einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage, wenn der Wert der streitigen Gegenforderung im Vergleich zu dem Grundstückswert von untergeordneter Bedeutung ist

Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bemisst sich jedenfalls dann nach dem Wert streitiger Gegenforderungen, wenn jener im Vergleich zu dem Wert des Grundstücks von nur untergeordneter Bedeutung ist und die Pflicht zur Abgabe der Auflassungerklärung dem Grunde nach unstreitig besteht.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 6 ; ZPO § 3 ; ZPO § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 569 ZPO statthaft und zulässig, obwohl das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 30. Juli 2002 dem Wortlaut nach nur vorläufig auf 208.484,37 EUR (= Verkehrswert der Immobilie) festgesetzt hat.

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist zwar nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 25 Abs. 1, § 6 GKG nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rn. 14; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 25, Rn. 3 und 8; OLG Brandenburg, MDR 2000, 174), sondern nur ein Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird.