Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 569 ZPO statthaft und zulässig, obwohl das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 30. Juli 2002 dem Wortlaut nach nur vorläufig auf 208.484,37 EUR (= Verkehrswert der Immobilie) festgesetzt hat.
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist zwar nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 25 Abs. 1, § 6 GKG nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rn. 14; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 25, Rn. 3 und 8; OLG Brandenburg, MDR 2000, 174), sondern nur ein Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird.
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