OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.09.2004
4 W 232/04
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 3 ; GKG § 68 Abs. 2 ; GKG § 72 Nr. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 179
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 156/04

Zur Bemessung des Streitwertes eines Vergleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 4 W 232/04

DRsp Nr. 2004/16533

Zur Bemessung des Streitwertes eines Vergleichs

»Maßgeblich für den Streitwert eines Vergleichs ist der Wert sämtlicher streitiger Ansprüche, die in den Vergleich einbezogen worden sind. Es kommt nicht allein auf die Beträge an, auf die sich die Parteien verglichen haben, sondern vielmehr, worüber sich die Parteien verglichen haben bzw. welcher Streit oder welche Ungewissheit der Parteien durch den Vergleich beigelegt worden ist, § 779 Abs. 1 BGB

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 3 ; GKG § 68 Abs. 2 ; GKG § 72 Nr. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: