OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.2006
11 W 27/05
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 392/03,

Zur Beachtlichkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 11 W 27/05

DRsp Nr. 2006/8318

Zur Beachtlichkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

»Eine nicht gebührenrechtlich begründete Einwendung ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO unbeachtlich, wenn sie völlig substanzlos, nicht nachvollziehbar und aus der Luft gegriffen ist.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die vom Antragsteller betriebene Kostenfestsetzung gegen seinen Auftraggeber kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsgegner erhebe Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 BRAGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Kostenfestsetzung zwar abzulehnen, wenn der Auftraggeber des Rechtsanwalts Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dabei braucht der Antragsgegner seine Einwände grundsätzlich nicht näher zu erläutern. Ebenso wenig ist es Aufgabe des einfach zu haltenden Kostenfestsetzungsverfahrens, die Einwendungen des Antragsgegners materiell-rechtlich im Einzelnen vorab zu prüfen. Dies muss vielmehr einem eventuellen Rechtsstreit über die Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung vorbehalten bleiben.