KG - Beschluss vom 10.07.2006
1 W 105/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 344 ; GKG -KV Nr. 1210, Nr. 1211 Nr. 3;
Fundstellen:
KGReport 2006, 924
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 239/04

Zur Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei vorangegangenem Versäumnisurteil

KG, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 1 W 105/06

DRsp Nr. 2006/23184

Zur Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei vorangegangenem Versäumnisurteil

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 344 ; GKG -KV Nr. 1210, Nr. 1211 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Beschwerdewert von über 200,00 Euro nach § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Das Rechts-mittel richtet sich dagegen, dass zu erstattende Gerichtskosten gegen den Beklagten auch insoweit (zu 1/2) festgesetzt worden sind, als es sich nach Auffassung des Beklagten um "Kosten des Versäumnisurteils vom 29.10.2004" handelt, die in der Kostenregelung des Vergleiches vom 15.4.2005 der Klägerin allein auferlegt worden sind. Dabei geht es um den Fortfall der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr KV 1210 bei Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich nach KV 1211 Nr. 3 infolge des Umstands, dass ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist. Diese Ermäßigung beträgt 2,0 Gebühren, so dass auf den Beklagten anteilig eine 1,0 Gebühr = 196,00 Euro entfiele. Daneben geht es, wie der Beklagte klargestellt hat, um den Ansatz der Verwaltungsgebühr von 25,00 Euro für die Auslandszustellung der Klageschrift. Unter Berücksichtigung weiterer 12,50 Euro ist der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde erreicht.